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Kinderhilfe Ukraine
Rhein-Neckar für Novograd-Volynskij e.V.

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Satzung

§1(Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen „Kinderhilfe Ukraine - Rhein-Neckar für Novograd- Volynskij“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein.

§ 2 (Zweck)
1. Der Zweck des Vereins ist
die Förderung der Jugendhilfe und der humanitären Hilfe sowie
die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und der Völkerverständigung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch internationale Ferien-maßnahmen, Erholungsaufenthalte und Jugendbegegnungen für Kinder und Jugend-liche vorzugsweise aus der Region Novograd-Volynskij, die Unterstützung bedürftiger Personen in der Ukraine sowie Informations- und Kulturveranstaltungen, Tagungen und Seminaren zur Ukraine. Der Vereinszweck soll auch erreicht werden durch die Erstellung und Veröffentlichung von Informationsschriften und Dokumentationen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bzw. mit dem Erlöschen der juristischen Person.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
- Dem/der Vorsitzenden
- Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Schatzmeister/in

Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vereinsmitglieder als Beiräte berufen, die auch dem Vorstand angehören.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Vorstandsneuwahl erfolgt ist.

§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder bei Verhinder-ung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Der Vorstand kann für den Verein einen hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Geschäftsführer berufen.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei dauerhaften Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gBauorden GmbH zwecks Verwendung für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Diese Satzung wurde am 1. Dezember 2014 in Ludwigshafen am Rhein errichtet.

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